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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 7 Seiten
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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4
4Die Bestimmungen des 6. Abschnittes über die Trassenpreise gelten auch für Strecken, für die der Bund mit der Infrastrukturbetreiberin eine Leistungsvereinbarung nach Artikel 51 EBG oder mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Angebotsvereinbarung nach Artikel 21 der Verordnung vom 11. November 20092 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs abgeschlossen hat.
Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und 5a
Aufgehoben
Art. 5b Versicherungsschutz
(Art. 8d Abs. 1 Bst. b EBG)
1Der Versicherungsschutz ist genügend, wenn das Unternehmen:
a. nachweist, dass die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt 100 Millionen Franken je Schadensereignis beträgt und die Summe für jedes Kalenderjahr mindestens zweimal zur Verfügung steht; oder
b. gleichwertige Sicherheiten vorweist.
1 SR 742.122
2 SR 745.16
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