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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung Reinheit Verwendungszweck weitere Bedingungen und Relevante Sonderbestimmungen der EU
Kennnummer Einschränkungen
Bacillus thuringiensis var. aizawai Insektizid keine Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Massnahmen zur Risikobegren-Stämme GC-91, ABTS-1857 zung umfassen:
- einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 und GC-91 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 unter 105 KBE/g.
Bacillus thuringiensis var. Israelien- Insektizid keine Die Anwendungsbedingungen müssen Massnahmen zur Risikominderung umfassen, sis Stamm AM65-52 etwa:
- angemessene persönliche Schutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 verwenden;
- bei einer Genehmigung für Verwendungszwecke bei essbaren Kulturpflanzen einen Mindestzeitraum von drei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 unter 105 KBE/g.
Bacillus thuringiensis var. Kurstaki Insektizid keine Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Massnahmen zur Risikobegren-Stämme ABTS-351, SA-11, EG zung umfassen:
2348 - einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thu-
ringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351, SA-11 und EG 2348 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 unter 105 KBE/g.
Chlormequat 2-chloroethyltrimethylammonium ≥ 636 g/kg Verunreinigungen: 1,2- Phytoregulator keine Nur Anwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte. CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat) (chlormequat) 2-chloroethyltrime-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der
thylammonium chloride Trockensubstanz von
CAS-Nr. 999-81-5 (Chlorme- (chlormequat chloride) Chlormequatchlorid) Chlorethen (Vi-
quatchlorid) nylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der
CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat) Trockensubstanz von
CIPAC-Nr. 143.302 Chlormequatchlorid
(Chlormequatchlorid)
Fenpyroximat tert-butyl (E)-α-(1,3-dimethyl-5- > 960 g/kg Akarizid keine Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.
CAS-Nr. 134098-61-6 phenoxypyrazol-4-ylmethyl- Anwendungen in hohen Kulturen mit grossem Risiko der Verwehung, z. B. Druck-
eneamino-oxy)-p-toluate sprühgerät am Traktor und Anwendungen mit Handgeräten dürfen nicht zugelassen CIPAC-Nr. 695
werden.
Metalaxyl-M Methyl-N-(methoxyacetyl)-N- ≥ 920 g/kg Fungizid keine Im Fall der Verwendung zur Saatgutbehandlung darf nur die Behandlung von Saatgut
(2,6-xylyl)-D-alaninat zugelassen werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.
Hydrolysierte Proteine 99.8% Wildabhaltemittel keine Reinheit: 100%
CAS-Nr. nicht vergeben Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine CIPAC-Nr. 901 tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(17) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen.
Schwefel Schwefel ≥ 990 g/kg Akarizid, Fungizid,keine Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.
CAS-Nr. 7704-34-9 Rodentizid
CIPAC-Nr. 18