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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 172 Übergangsbestimmung für die Verwendung von nach bisherigem

Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

1Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die eines der Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten verwendet werden.

2Nicht verwendet werden dürfen auf diesen Flächen jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV71 enthält.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 173

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am … in Kraft.

2Artikel 107 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler:

71 SR 813.11