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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3.3 Wirkstoffe mit geringem Risiko, mit Ausnahme von Makroorganismen, die nach der Verordnung 1107/2009 in der EU genehmigt, aber in der Schweiz nicht genehmigt sind
Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung
Kennnummer
4. Substitutionskandidaten
Die folgenden Substitutionskandidaten sind ausschliesslich oder mit abweichenden Verwendungsbedingungen zur Verordnung 1107/2009 in der Schweiz genehmigt oder abweichend zur Verordnung 1107/2009 in der Schweiz nicht genehmigt:
4.1 Substitutionskandidaten, die ausschliesslich in der Schweiz genehmigt sind
Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung Reinheit Verwendungszweck weitere Bedingungen Datum der Geneh- Befristung der Genehmi-
Kennnummer und Einschränkungen migung gung
Kupferverbindungen: copper octanoate Fungizid 01.07.2011 xxx
Variante (als Octanoat)
CAS-Nr. 20543-04-8
CIPAC-Nr. 44.407
4.2 Substitutionskandidaten, die mit abweichenden Verwendungsbedingungen zur Verordnung 1107/2009 in der Schweiz genehmigt sind
Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung Reinheit Verwendungszweck weitere Bedingungen und Einschränkungen Relevante Sonderbestimmungen der EU
Kennnummer
Cypermethrin (RS)-α-cyano-3- 920 g/kg Insektizid keine Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.
CAS-Nr. 52315-07-8 phenoxybenzyl cis:trans: 40/60 bis 60/40 Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für
(1RS,3RS;1RS,3SR)- Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbe-CIPAC-Nr. 332 3-(2,2-dichlorovinyl)- Folgende Verunreinigungen
sind toxikologisch bedenklich sondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, 2,2-dimethylcyclopro- einschliesslich Bienen, Folgendes erforderlich:
panecarboxylate und dürfen die nachstehend
genannten Werte im techni- Es müssen Risikominderungsmassnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so oder schen Material nicht über- zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff ausserhalb der (RS)-α-cyano-3- schreiten: Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen phenoxybenzyl-(1RS)- Hexan: 5 g/kg im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 cis-trans-3-(2,2-dichlo- μg/l betragen;
rovinyl)-2,2-dimethyl- Nur Anwendungen ausserhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhancyclopropanecar- densein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.
boxylate