Vorlage

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 71Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3.3 Wirkstoffe mit geringem Risiko, mit Ausnahme von Makroorganismen, die nach der Verordnung 1107/2009 in der EU genehmigt, aber in der Schweiz nicht genehmigt sind

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung

Kennnummer

4. Substitutionskandidaten

Die folgenden Substitutionskandidaten sind ausschliesslich oder mit abweichenden Verwendungsbedingungen zur Verordnung 1107/2009 in der Schweiz genehmigt oder abweichend zur Verordnung 1107/2009 in der Schweiz nicht genehmigt:

4.1 Substitutionskandidaten, die ausschliesslich in der Schweiz genehmigt sind

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung Reinheit Verwendungszweck weitere Bedingungen Datum der Geneh- Befristung der Genehmi-

Kennnummer und Einschränkungen migung gung

Kupferverbindungen: copper octanoate Fungizid 01.07.2011 xxx

Variante (als Octanoat)

CAS-Nr. 20543-04-8

CIPAC-Nr. 44.407

4.2 Substitutionskandidaten, die mit abweichenden Verwendungsbedingungen zur Verordnung 1107/2009 in der Schweiz genehmigt sind

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung Reinheit Verwendungszweck weitere Bedingungen und Einschränkungen Relevante Sonderbestimmungen der EU

Kennnummer

Cypermethrin (RS)-α-cyano-3- 920 g/kg Insektizid keine Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

CAS-Nr. 52315-07-8 phenoxybenzyl cis:trans: 40/60 bis 60/40 Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für

(1RS,3RS;1RS,3SR)- Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbe-CIPAC-Nr. 332 3-(2,2-dichlorovinyl)- Folgende Verunreinigungen

sind toxikologisch bedenklich sondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, 2,2-dimethylcyclopro- einschliesslich Bienen, Folgendes erforderlich:

panecarboxylate und dürfen die nachstehend

genannten Werte im techni- Es müssen Risikominderungsmassnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so oder schen Material nicht über- zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff ausserhalb der (RS)-α-cyano-3- schreiten: Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen phenoxybenzyl-(1RS)- Hexan: 5 g/kg im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 cis-trans-3-(2,2-dichlo- μg/l betragen;

rovinyl)-2,2-dimethyl- Nur Anwendungen ausserhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhancyclopropanecar- densein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.

boxylate