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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Gesuche um die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt. Die Zulassungen werden befristet erteilt. Die Dauer richtet sich nach Artikel 39.
3Überprüfungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach bisherigem Recht durchgeführt. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der Zulassung, so wird diese für eine befristete Dauer erteilt. Die Dauer richtet sich nach Artikel 39.
Art. 168 Übergangsbestimmung betreffend den Widerruf von Zulassungen
1Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Stoffe enthalten, die nach neuem Recht nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten, werden spätestens bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten] widerrufen.
2Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, welche nach Artikel 7 als genehmigt gelten und die den nach neuem Recht geltenden Bedingungen und Einschränkungen der Verwendung nicht mehr entsprechen, werden spätestens bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten] geändert oder widerrufen.
3Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von nach Absätze 1 und 2 widerrufenen Zulassungen gelten die Fristen nach Artikel 74.
Art. 169 Übergangsbestimmung betreffend die Zulassung von neu als
Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten
1Produkte, die nach neuem Recht als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen längstens bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten] als Chemikalien in Verkehr gebracht werden.
2Wird vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ein Gesuch um Zulassung als Pflanzenschutzmittel eingereicht, dürfen sie noch bis zum Entscheid über die Zulassung als Chemikalien in Verkehr gebracht werden.
Art. 170 Übergangsbestimmung für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich
Grundstoffe enthalten
Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und nach bisherigem Recht als Pflanzenschutzmittel, nach neuem Recht jedoch als Grundstoffmittel gelten, dürfen noch bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten] als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Art. 171 Übergangsbestimmung für die Kennzeichnung mit einem UFI
Pflanzenschutzmittel, die bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht mit einem UFI gekennzeichnet sind, dürfen noch längstens bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten] ohne Angabe des UFI nach Artikel 101 Absatz 5 in Verkehr gebracht werden.