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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 49, 109 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 2 Bst. f Ziff. 3 und 172)

Anforderungen an Pflanzenschutzmittel für die nicht berufliche Verwendung und Einschränkungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Zusatzstoffen in Siedlungsgebieten

1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für die nichtberufliche Verwendung

a. Das Pflanzenschutzmittel enthält keinen Wirkstoff, der als Substitutionskan-

didat genehmigt ist.

b. Sofern es dazu bestimmt ist, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu ver-

nichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, enthält es keinen Wirkstoff mit systemischer Wirkung.

c. Es ist nach Anhang I Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200889 in keine

der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:

1. karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2,

2. mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2,

3. reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2,

4. Hautallergen, Kategorie 1,

5. schwer augenschädigend, Kategorie 1,

6. Inhalationsallergen, Kategorie 1,

7. akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3,

8. spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2,

9. explosiv,

10. hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C,

11. akut gewässergefährdend, Kategorie 1,

12. chronisch gewässergefährdend, Kategorien 1 oder 2;

d. Es ist gemäss der Risikobewertung nicht gefährlich für Bienen.

e. Es gibt keine Anwendung, für die eine spezifische Massnahme zur Minderung

des nicht über Lebensmittel vermittelten Risikos erforderlich ist. Davon ausgenommen ist das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung durch den Verwender oder die Verwenderin. Die Schutzausrüstung muss für den privaten Verwender oder die private Verwenderin zumutbar sein und darf nur festes Schuhwerk, Handschuhe, Brille, langärmelige Kleidung oder Kopfbedeckung umfassen.

f. Sie müssen so formuliert und verpackt sein, dass die Dosierung bei der Ver-

wendung vereinfacht wird.

89 Siehe Fussnote zu Art. 51 Abs. 3 Bst. b.