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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Abweichend von Absatz 1 gilt für Teil A Ziffer 1.5.1.2 zusätzlich, dass die Beurteilungsstelle der Zulassungsstelle mitteilt, wenn die zu erwartenden Konzentrationen des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten im Grundwasser 0.1 μg/l überschreiten.
4Abweichend von Absatz 1 gilt für Teil A Ziffer 2.3, folgender Text:
Auswirkungen auf die zu bekämpfenden Wirbeltiere:
Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bekämpfung von Wirbeltieren wird nur erteilt, wenn bei Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels:
– der Tod sofort eintritt, oder
– die allmähliche Minderung der lebenswichtigen Funktionen nicht mit offenkundigem Leiden einhergeht.
Bei Repellentien darf die beabsichtigte Wirkung bei den Zieltieren keine unnötigen Schmerzen oder Leiden verursachen.
5Abweichend von Absatz 1 gilt für Teil A Ziffer 2.5.1.2, folgender Text:
Es wird keine Zulassung erteilt, wenn die zu erwartenden Konzentrationen der Wirkstoffe oder deren relevante Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, auch unter Berücksichtigung eines Verwendungsverbotes in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV99 nicht genügen.
2 Vorgaben für Pflanzenschutzmittel, die Makroorganismen enthalten
Die Vorgaben für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Makroorganismen enthalten, sind in der Leitlinie PM6/2 der EPPO100 aufgeführt. Die Leitlinie gilt sinngemäss auch für nicht gebietsfremde Makroorganismen.
99 SR 814.201
100 Siehe Fussnote zu Anhang 3 Ziff 1.2