Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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Aqua Viva AV, AefU, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, Fach-Frauen Umwelt, Greenpeace, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Kleinbauern-Vereinigung, Naturwaldstiftung, PUSCH, Pro Natura, SFV, SPS, Stiftung Future 3, SSF, VBBV, VTB, LMZ, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz wehren sich gegen die Streichung des Vorsorgeprinzips, das in der geltenden PSMV Grundprinzip f¸r die Beurteilung ist. Sie fordern zudem, dass der Ausdruck ´unannehmbare Nebenwirkungenª zu pr‰zisieren ist. Die EAWAG fordert die Pr‰zisierung, dass Ziele anderer relevanter Gesetzgebungen nicht in ihrer Erreichbarkeit behindert werden. Der Kanton VS weist darauf hin, dass die Formulierung der ´nicht akzeptablen Effekte auf Tiereª zu pr‰zisieren ist, denn bei der Anwendung von Insektiziden, werden Effekte bei Insekten (Tieren) erzielt.
Die Kantone BE, BS, GE, SG, SH, SO, TG, TI, ZH sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien und der VKCS stellen fest, dass die neue Kategorie der Grundstoffmittel nicht unter den Begriff der Pflanzenschutzmittel f‰llt, sondern unter den Geltungsbereich der Chemikalienverordnung (ChemV). Sie gelten entsprechend als Stoffe und Zubereitungen im Sinn der ChemV. Lediglich die besonderen Bestimmungen dazu m¸ssen in der PSMV geregelt werden. Sie betonen auch, dass Grundstoffmittel gef‰hrliche Eigenschaften haben kˆnnen, weshalb es wichtig ist, dass die Vorschriften der Chemikaliengesetzgebung Anwendung finden. Auch der Kanton AG weist darauf hin, dass f¸r Grundstoffmittel Anforderungen aus dem Chemikalienrecht zur Anwendung kommen. Sie weisen zudem darauf hin, dass eine Konkretisierung der Meldepflicht f¸r derartige Produkte fehlt.
Bayer Schweiz, Compo Jardin SA, Omya, Scienceindustries und Syngenta stellen fest, dass hier Wirkstoffe, Safener und Synergisten erw‰hnt sind, sp‰ter werden chemische Wirkstoffe genannt. Eine Vereinheitlichung der Definition von Wirkstoffen und chemischen Wirkstoffen ist nˆtig. Die Kantone GR, LU, ZH und KOLAS schlagen vor zwecks Leserfreundlichkeit die Begriffe ´Wirkstoffª, ´Safenerª und ´Synergistenª unter einem Begriff zusammenzufassen.
Das FIBL weist auf die fehlende GVO-Definition hin.
Die Kantone AG, VD und TI schlagen vor die Abs‰tze 1 und 2 von Artikel 3 zusammenzufassen, da sie grunds‰tzlich dasselbe regeln. Der Kanton VS fragt zudem, was ´Biostimulanzienª sind.
Der Begriff der beruflichen Verwenderin oder des beruflichen Verwenders ist unter Verweis auf die Fachbewilligung Pflanzenschutz zu pr‰zisieren verlangen die Kantone AI, GR, LU, SO, VD, VS, ZG und KO-LAS. Zudem ist es den Kantonen LU, VD und der FÈderation suisse des producteurs de cÈrÈales wichtig, zu pr‰zisieren was als berufliche oder gewerblichen Anwendung zu verstehen ist. Freizeitanwendungen sollten nicht darunter fallen. Im Weiteren haben die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, TG und die kantonalen Fachstellen Chemikalien festgestellt, dass die Verweise auf das EU Recht bei den Begriffsdefinitionen nicht direkt anwendbar sind oder dass im schweizerischen Chemikalienrecht einige Begriffe anders verwendet werden. Die EFBS weist darauf hin, dass die Definitionen ¸berpr¸ft werden m¸ssen in Hinblicke auf den Einsatz von Organismen als Wirkstoffe und in Gew‰chsh‰usern.
Die Kantone AG, BE, BL, BS, LU, SG, SH, TG, TI, VD, ZG sowie die kantonale Fachstellen Chemikalien und EFBS weisen darauf hin, dass zur besseren Verst‰ndlichkeit Pr‰zisierungen und klarere Verweise nˆtig sind. Die Pr‰zisierung des Begriffs ´Siedlungsgebietª begr¸ssen die Kantone BE, BS, SG, SH, VD, TG, TI sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien und die GLP. Sie machen darauf aufmerksam, dass diese nicht identisch ist mit der ´Bauzoneª.
Der VSGP begr¸sst die ‹bernahme der Definitionen aus dem EU-Recht. Der Verweis auf die EU Verordnung erschwert die Lesbarkeit der PSMV massiv. Es sollte deshalb im Fedlex die entsprechende EU-Verordnung direkt verlinkt werden.