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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten

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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Anhang 1

Soziodemografischer Lastenausgleich

Zentren weisen oft einen überdurchschnittlichen Anteil von älteren und armen Personen sowie verhältnismässig viele Ausländerinnen und Ausländer auf. Diese Gruppen können überdurch- schnittlich hohe Ausgaben verursachen, z.B. in den Bereichen Gesundheit, soziale Sicherheit und Integration. Hinzu kommen überproportionale Kosten, die Kernstädte aufgrund ihrer Funktion als Zentren der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Aktivität zu tragen haben. Dabei handelt es sich z.B. um höhere Ausgaben für die öffentliche Sicherheit oder um Kosten, welche mit einer hohen Arbeitsplatz- und Siedlungsdichte in Zusammenhang stehen (Kosten der Enge). All diesen Sonderlasten soll der soziodemografische Lastenausgleich Rechnung tra- gen. Dabei werden die drei Indikatoren Armut (SLA A), Alter (SLA B) und Ausländerintegration (SLA C) gewichtet und zusammengefasst. Wenn der resultierende Wert eine gewisse Schwelle überschreitet, dann ist der Kanton ausgleichsberechtigt.

Auch für die Berechnung der Ausgleichszahlungen beim Lastenausgleich für die Kernstädte (SLA F) wird die gleiche Berechnungsmethode angewendet. Hier jedoch werden die Werte für jede Gemeinde berechnet und anschliessend pro Kanton zusammengefasst. Die Indikatoren im SLA F sind Einwohnerzahl, Siedlungsdichte und Beschäftigungsquote.

Temporäre Instrumente

Aktuell werden drei temporäre Instrumente zur Dämpfung der Auswirkungen von Reformen eingesetzt, der Härteausgleich seit 2008, die Abfederungsmassnahmen seit 2021 und die Er- gänzungsbeiträge seit 2024.

Härteausgleich

Der Härteausgleich stellt sicher, dass bei der Einführung der NFA kein ressourcenschwacher Kanton finanziell schlechter gestellt wurde als im alten System. Im Referenzjahr 2024 erhielten sechs Kantone insgesamt 192 Millionen aus dem Härteausgleich, der zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl finanziert wird. Die Dotation wird seit 2016 jährlich um fünf Prozent reduziert, so dass spätestens 2034 zum letzten Mal Ausgleichszahlungen erfolgen. Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Här- teausgleich, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt, wie dies für den Kanton Schaffhausen im Jahr 2013 und für den Kanton Obwalden im Jahr 2018 der Fall war. Die Dotation des Härteausgleichs wurde dementsprechend reduziert.

Abfederungsmassnahmen

Der Bund leistet in den Jahren 2021 bis 2025 Beiträge zur Abfederung der finanziellen Aus- wirkungen der Finanzausgleichsreform 2020. Die jeweiligen Beträge sind gesetzlich festgelegt und werden proportional zur Bevölkerung auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt. Die Beträge nehmen seit 2022 jährlich ab und belaufen sich 2024 auf 120 Millionen. Ein Kanton verliert seinen Anspruch dauerhaft, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Dies betrifft die Kantone Waadt und Appenzell Innerrhoden, welche in den Jahren 2021 und 2023 ressourcenstark wurden.

Ergänzungsbeiträge

Der Bund stellt in den Jahren 2024 bis 2030 jährlich 180 Millionen zur Milderung der Auswir- kungen der Anpassungen des Ressourcenausgleichs im Rahmen der STAF zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt an die ressourcenschwächsten Kantone und richtet sich nach den mass- gebenden Ressourcen im Jahr 2023. Im Jahr 2024 fliessen Beiträge in die Kantone Wallis, Freiburg, Solothurn, Uri, Jura und Glarus. Gut 97 Prozent des gesamten Betrags entfallen auf die drei erstgenannten Kantone.