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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Anhang 1
werden, dass «Grenzkantone» durch grenzüberschreitende Spillovers belastet werden, auf welche die Verfassungs- und Gesetzesnormen zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Las- tenausgleich nicht anwendbar sind.
– Das Reinvermögen der natürlichen Personen wird mit dem Faktor Alpha gewichtet, der
die durchschnittliche fiskalische Ausschöpfung der Vermögen widerspiegelt. Die Vermögen sowohl der im Kanton unbeschränkt als auch der im Kanton beschränkt steuerpflichtigen Personen werden erfasst.
– Bei den juristischen Personen wurde der bis im Bemessungsjahr 2019 beschränkten steuerli-
chen Ausschöpfbarkeit der Auslandsgewinne der Statusgesellschaften Rechnung getragen, indem diese Gewinne mit den Beta-Faktoren gewichtet und damit reduziert berücksichtigt werden. Die Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften im Rahmen der Umsetzung der STAF erforderte ab 2020 eine Anpassung im Ressourcenausgleich. Es wurden sogenannte Zeta-Faktoren eingeführt, welche die im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen tiefere steuerliche Ausschöpfung der Unternehmensgewinne wi- derspiegeln. Die Gewinne aller juristischer Personen werden mit dem Faktor Zeta-1 gewich- tet. Patentgewinne werden zusätzlich mit dem Faktor Zeta-2 reduziert. Dieser berücksichtigt die durchschnittliche steuerliche Entlastung dieser Gewinne im Vergleich zu den ordentlich besteuerten Gewinnen. Ebenfalls reduziert gewichtet wird der in vergangenen Steuerperi- oden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher bei Boxen- eintritt dem Gewinn hinzugerechnet wird. Während einer Übergangsperiode werden die Gewinne der ehemaligen Statusgesellschaften weiterhin mit den Beta-Faktoren gewichtet. Das Volumen der mit den Beta-Faktoren gewichteten Gewinne wird nach Inkrafttreten der STAF schrittweise reduziert.
– Bei der Steuerrepartition handelt es sich um die Verrechnung von Steuererträgen der direk-
ten Bundessteuer zwischen den Kantonen. Die Nettobeträge werden mittels eines Gewichtungsfaktors vergleichbar gemacht mit den steuerbaren Einkommen bzw. den steuerbaren Gewinnen.
Die ASG bezieht sich auf ein einzelnes Bemessungsjahr. Zur Ermittlung des Ressourcenpotenzi- als eines Referenzjahres, d.h. für ein bestimmtes Ausgleichsjahr, wird gemäss Artikel 3 Absatz 4 FiLaG der Durchschnitt der ASG der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre verwendet. Die- se liegen aufgrund der erst späten Verfügbarkeit von Steuerdaten vier bis sechs Jahre zurück. Demnach stützt sich bspw. das Referenzjahr 2024 auf die Bemessungsjahre 2018 bis 2020 ab.
Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner ins Verhältnis zum entsprechenden schweizeri- schen Mittel gesetzt, resultiert daraus der Ressourcenindex. Kantone mit einem Ressourcenin- dex von über 100 Punkten gelten als ressourcenstark und zahlen entsprechend ihrer Ressour- censtärke und Bevölkerungszahl in den Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 100 Punkten sind ressourcenschwach und somit Empfängerkantone.
Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Die Höhe der Einzahlungen ergibt sich aus der Gesamtheit der Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone. Diese Auszahlungen werden bestimmt durch die Ressourcenindizes der Kantone, die Höhe der garantierten Mindestausstattung (86,5 % des standardisierten Steuerertrags der Schweiz pro Einwohner) und die progressive Berechnungsmethode. Da der Bundesanteil an der gesamten Dotation im Rahmen der Finanzausgleichsreform 2020 auf dem verfassungsmä- ssigen Maximum fixiert wurde, entfallen 60 Prozent davon auf den Bund und 40 Prozent auf die Kantone.