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Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 2 Seiten

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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1bis

1bisEine pauschale Berücksichtigung von Kostensteigerungen ist nicht zulässig. Der Umfang der Kostensteigerung bestimmt sich nach der tatsächlichen Kostenentwicklung.

Art. 16 Teuerungsausgleich

Zum Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital im Sinne von Artikel 269a Buchstabe e OR darf der Mietzins um höchstens 28 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6, Abs. 2 und Abs. 3

1Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR muss enthalten:

a. für Mietzinserhöhungen:

6. den Hinweis auf die möglichen Einreden des übersetzten Ertrags und der Überschreitung der orts- oder quartierüblichen Mietzinse.

2Die Absätze 1 und 1bisgelten ferner sinngemäss, wenn der Vermieter den Mietzins einem vereinbarten Index anpasst. Bei indexgebundenen Mietverhältnissen darf die Mitteilung frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes

1 SR 221.213.11

2016–......