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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 3. November 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4

4 Sie legt jeweils für vier Jahre unter Einbezug des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren ihre prioritären Handlungsfelder und spezifischen Tätigkeiten im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 4 fest.

Art. 8 Finanzhilfen für die Agridea

1 Das BLW gewährt der Agridea im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4.

2 Die Gewährung der Finanzhilfen wird in Form eines Vertrags zwischen dem BLW und der Agridea geregelt. Der Vertrag regelt insbesondere:

a. die Höhe der Finanzhilfe;

b. die unterstützten prioritären Handlungsfelder und spezifischen Tätigkeiten mit den jeweiligen Zielen und Bewertungskriterien;

c. die Dauer der Finanzhilfe;

d. die jährliche Berichterstattung.

1 SR 915.1