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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

c. dem Preis für konventionellen Schweizer Zucker aus Schweizer Zuckerrüben, Basispreis ohne Rabatte, lose ab Werk in Franken je 100 Kilogramm.

6 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Preise nach Absatz 5 dienen insbesondere:

a. die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt;

b. die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise; und

c. die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.

Variante 2: Alternative BLW

Art. 5 Zollansätze für Zucker

1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 werden vom BLW in Anhang 1 Ziffer 18 festgelegt.

2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass der Grenzschutz zwischen 0 und 14 Franken je 100 Kilogramm beträgt. Es passt die Zollansätze an, wenn der für den Folgemonat berechnete Grenzschutz mehr als 1 Franken je 100 Kilogramm vom aktuellen, auf ganze Franken gerundeten Grenzschutz abweicht.

3 Der Grenzschutz besteht aus den Zollansätzen und den Garantiefondsbeiträgen nach Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163. Er wird als Differenz zwischen Referenzpreis und Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, berechnet.

4 Der Referenzpreis wird nach der folgenden Formel berechnet: (Preis franko Zollgrenze nicht veranlagt)2 * (80 - 55) / 802 + 55. Er beträgt mindestens 55 und höchstens 80 Franken pro 100 Kilogramm.

5 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Preises franko Zollgrenze, nicht veranlagt, dienen insbesondere:

a. Börseninformationen und

b. repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.

II

Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

3 SR 531