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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Variante 1: Vorschlag SVZ, SZU, fial, Choco-/Biscosuisse

Art. 5 Zollansätze für Zucker

1Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 werden vom BLW in Anhang 1 Ziffer 18 festgelegt.

2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass der Grenzschutz zwischen 0 und 14 Franken je 100 Kilogramm beträgt. Es passt die Zollansätze an, wenn der für den Folgemonat berechnete Grenzschutz mehr als 1 Franken je 100 Kilogramm vom aktuellen, auf ganze Franken gerundeten Grenzschutz abweicht.

3 Der Grenzschutz besteht aus den Zollansätzen und den Garantiefondsbeiträgen nach Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162. Er wird nach der folgenden Formel berechnet: (Referenzpreis – Erhebungspreis) * 0.466667 + 7.

4 Der Referenzpreis entspricht dem arithmetischen Mittel der Erhebungspreise der vorangehenden 60 Monate und wird jährlich für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Er muss mindestens 55 und höchstens 90 Franken pro 100 Kilogramm betragen.

5 Der Erhebungspreis ist das arithmetische Mittel aus:

a. dem Zuckerpreis lose ab Werk in der Europäischen Union;

b. dem Weltmarktpreis franko Zollgrenze, nicht veranlagt;

SR ..........

1 SR 916.01

2SR 531

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