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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)
verordnen:
I
Die Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20191 zur Pflanzengesundheitsverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2
2 Als Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen werden anerkannt:
a. für Kantone und Gemeinden, ein Tagesansatz von 520 Franken;
b. im Bereich des Zivilschutzes und für Massnahmen, für deren Durchführung Dritte beauftragt werden: die dem Kanton effektiv entstandenen Kosten.
Art. 22 Gesuche um Abgeltungen
1 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.
2 Gesuche um Abgeltungen für Abfindungen, die die Kantone Betrieben für entstandene Schäden gewährt haben, sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Abfindungen gewährt wurden.
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.
4 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.