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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung«%ASFF_YYYY_ID»

a. als Pflanzenerzeugnis

im Sinne von Artikel 2

Buchstabe e PGesV

betrachtet wird;

b. ganz oder teilweise von

einer der nachfolgenden

Ordnungen, Gattungen

oder Arten gewonnen

wurde, ausgenommen

Verpackungsmaterial

aus Holz; und

c. unter die betreffende Zoll-

tarifnummer fällt und einer

der Warenbezeichnungen

in der mittleren Spalte

entspricht:

– Quercus L., auch Holz Brennholz in Form von Rund- Kanada, Vereinigte Staaten ohneseine natürliche Ober- lingen, Scheiten, Zweigen, von Amerika und Vietnam flächenrundung, ausgenom- Reisigbündeln oder ähnlichen men Holz, das der Formen; Holz in Form von Warenbezeichnung unter Plättchen oder Schnitzeln;

der Zolltarifnummer Sägespäne, Holzabfälle und 4416.0000 entspricht und Holzausschuss, auch zu Pellets, das nachweislich wärme- Briketts, Scheiten oder ähnlibehandelt wurde bis zu einer chen Formen zusammenge-Mindesttemperatur von presst:

176 °C über 20 Minuten Brennholz in Form von Rund-

lingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.1200

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401.2200

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:

ex 4401.4100

ex 4401.4900

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4403.1200

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: