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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung«%ASFF_YYYY_ID»
a. als Pflanzenerzeugnis
im Sinne von Artikel 2
Buchstabe e PGesV
betrachtet wird;
b. ganz oder teilweise von
einer der nachfolgenden
Ordnungen, Gattungen
oder Arten gewonnen
wurde, ausgenommen
Verpackungsmaterial
aus Holz; und
c. unter die betreffende Zoll-
tarifnummer fällt und einer
der Warenbezeichnungen
in der mittleren Spalte
entspricht:
– Quercus L., auch Holz Brennholz in Form von Rund- Kanada, Vereinigte Staaten ohneseine natürliche Ober- lingen, Scheiten, Zweigen, von Amerika und Vietnam flächenrundung, ausgenom- Reisigbündeln oder ähnlichen men Holz, das der Formen; Holz in Form von Warenbezeichnung unter Plättchen oder Schnitzeln;
der Zolltarifnummer Sägespäne, Holzabfälle und 4416.0000 entspricht und Holzausschuss, auch zu Pellets, das nachweislich wärme- Briketts, Scheiten oder ähnlibehandelt wurde bis zu einer chen Formen zusammenge-Mindesttemperatur von presst:
176 °C über 20 Minuten Brennholz in Form von Rund-
lingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4401.1200
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4401.2200
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert:
ex 4401.4100
ex 4401.4900
Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4403.1200
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet: