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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung

nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404.2000

Bahnschwellen aus Holz,

anderes als Nadelholz, und dergleichen:

Nicht imprägniert:

ex 4406.1200

Anderes:

ex 4406.9200

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407.9900

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

ex 4408.9000

Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4409.2900

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz,

einschliesslich Fassholz:

ex 4416.0000

Vorgefertigte Gebäude

aus Holz:

ex 9406.1000