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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
nicht in der Längsrichtung gesägt:
Anderes als Nadelholz:
ex 4404.2000
Bahnschwellen aus Holz,
anderes als Nadelholz, und dergleichen:
Nicht imprägniert:
ex 4406.1200
Anderes:
ex 4406.9200
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
ex 4407.9900
Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:
ex 4408.9000
Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4409.2900
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz,
einschliesslich Fassholz:
ex 4416.0000
Vorgefertigte Gebäude
aus Holz:
ex 9406.1000