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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:
– Eichenholz (Quercus spp.):
4403.9100
Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:
Anderes als Nadelholz:
ex 4404.2000
Bahnschwellen aus Holz,
anderes als Nadelholz,
und dergleichen:
Nicht imprägniert
ex 4406.1200
Anderes
ex 4406.9200
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:
– Eichenholz (Quercus spp.):
4407.9100
Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:
ex 4408.9000
Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:
– Anderes als Nadelholz:
ex 4409.2900