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Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 7 Seiten
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die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:
Art. 66a Abs. 1 Bst. b
1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genita-
lien (Art. 124 Abs. 1), Folter (Art. 124a), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
Art. 124a Folter
Variante 1:
1Mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer als Beamter, als Mitglied einer Behörde oder als Mitglied einer politischen Organisation in Ausübung seiner Tätigkeit einer unter seiner Kontrolle oder seinem Gewahrsam stehenden Person grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt, dies veranlasst oder duldet in der Absicht, die Person zu bestrafen, von der Person oder einem Dritten eine Aussage zu erlangen, die Person oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen.
2Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
Variante 2:
1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer unter seiner Kontrolle oder seinem Gewahrsam stehenden Person grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt, dies veranlasst oder duldet in der Absicht, die Person zu bestrafen, von der Person oder einem Dritten eine Aussage zu erlangen, die Person oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen.