Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
• Der Kanton SH ist der Ansicht, dass eine einheitliche Behandlung aller Motorsportarten dem
Gleichheitsprinzip entspricht. Besondere ökologische Ansprüche können in der Bewilligung berücksichtigt werden.
• Der AGVS & SHVF sind grundsätzlich mit der Neuregelung von Art. 95 Abs. 5 E-VRV
einverstanden, ebenso mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Rundstreckenrennen. Jedoch ist aus ihrer Sicht insbesondere Art. 95 Abs. 2 VRV aufzuheben. Der revidierte Art. 52 Abs. 2 E-SVG sieht bereits Anforderungen an Sicherheitskonzepte und Berücksichtigung von
Umweltaspekten vor. Die Doppelspurigkeit hinsichtlich der Lärmbelastungen scheint nicht nachvollziehbar. Motorisierte Veranstaltungen werden durch diese Regelung gegenüber vergleichbaren, nicht motorisierten Veranstaltungen benachteiligt. Bereits Art. 52 Abs. 2 E-SVG ermöglicht den Behörden eine flexible und einzelfallgerechte Prüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung von Lärmaspekten. Es ist nicht
ersichtlich, wieso in Art. 95 Abs. 2 VRV ein starrer Ablehnungsmechanismus solcher
Veranstaltungen verankert sein sollte. Geeignete Anforderungen, welche Rundstreckenrennen einen vernünftigen Rahmen vorgeben sollen, können in genügender Weise in den
Vollzugsregelungen des ASTRA gem. Art. 95 Abs. 5 E-VRV konkretisiert werden. Sowohl National- als auch Ständerat hatten entschieden, dass das heutige Verbot von
Rundstreckenrennen veraltet und nicht mehr verhältnismässig ist. Das Verbot wurde für alle Rundstreckenrennen aufgehoben, unabhängig vom Antrieb, womit eine Zweiteilung des Bewilligungsregimes dahinfällt. Auch ist, wie festgehalten wurde, nicht zu erwarten, dass in der Schweiz Formel 1-Rennen mit Verbrennungsmotoren stattfinden. Eine pauschale
Bewilligungsverneinung benachteiligt folglich zu Unrecht das Training und die Rennen des Schweizer Motorsports und die Veranstalter von spezifischen Fahrzeugkursen. Sie
beantragen, Artikel 95 VRV wie folgt zu ändern: Art. 951 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Behörde spätestens einen Monat vor der
Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die
Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.2 Aufgehoben.
3Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.4 Aufgehoben.5 Das ASTRA kann Weisungen zum Vollzug erlassen.
• Der TCS wünscht sich dennoch eine klarere Neufassung von Artikel 95 VRV, um
Redundanzen zu vermeiden und damit mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der neue Artikel 52 Absatz 2 SVG erwähnt nun ausdrücklich die Notwendigkeit, das
Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
einzuhalten. Der Wortlaut von Artikel 95 VRV sollte daher durch Streichung der Absätze 2 und 4 der Verordnung vereinfacht werden. Anstelle des aktuellen Wortlauts könnte Absatz 3 von Artikel 95 VRV nach Ansicht des TCS wie folgt formuliert werden: «Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, dürfen nur auf für den Verkehr gesperrten Strassen durchgeführt werden.»
• Der VSR ist der Ansicht, dass im Sinne der Aufhebung des Verbots von Rundstreckenrennen
mit Motorfahrzeugen diese Regelung obsolet erscheint.
Bemerkungen der Gegner:
• Der Kanton GE lehnt den Vorschlag ab, fügt aber an, dass dies dennoch die Entwicklung eines
«sauberen» und leisen Antriebs begünstigen könnte.
• Der Städteverband (SSV) spricht sich grundsätzlich gegen Motorsportveranstaltungen aus, da
sie im Widerspruch zu den Zielen einer klimagerechten, flächeneffizienten und
sozialverträglichen Mobilität stehen.
• Der Kanton GL bemerkt, dass diese Möglichkeit von Auflagen weiterhin beim
Ausführungskanton liegen soll.
43/ ASTRA-D-9BFF3401/1165