Vorlage
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
«%ASFF_YYYY_ID» V des SBFI
a. 240 Lektionen für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen;
b. 360 Lektionen für die dreijährigen beruflichen Grundbildungen;
c. 480 Lektionen für die vierjährigen beruflichen Grundbildungen.
4 Lernenden, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen haben, können beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden.
Art. 4 Unterrichtssprache
Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform.
3. Abschnitt: Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Art. 5 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
1 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist ein Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung jeder beruflichen Grundbildung.
2 Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung weisen die Absolventinnen und Absolventen nach, dass sie die im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen erworben haben.
3 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung wird mit einer Note bewertet. Ihr Anteil an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung beträgt mindestens 20 Prozent.
Art. 6 Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:
a. bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet;
b. bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung und der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
c.
1. für Personen, die vor dem letzten Ausbildungsjahr der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung und der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
2. für Personen, die im vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden