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Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 5 Seiten

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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

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a. eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe wie die erste absolviert; oder

b. den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit dem vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung besucht hat.

2 Über weitere Fälle entscheiden die Kantone.

3 Die Dispensation wird im Notenausweis vermerkt.

4. Abschnitt: Qualitätsentwicklung

Art. 13

1 Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

2 Es zieht dabei die Verbundpartner ein und berücksichtigt die Sprachregionen.

3 Das SBFI kann dazu Experten beiziehen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht ab.

2 Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen, werden unter Vorbehalt von Absatz 4 nach bisherigem Recht beurteilt.

3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht, sofern der Abschluss erfolgt:

- bei zweijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2027;

- bei dreijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2028;

- bei vierjährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2029.

3 AS 2006 3301; 2014 255, 557