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Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 5 Seiten
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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
«%ASFF_YYYY_ID» V des SBFI
a. eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe wie die erste absolviert; oder
b. den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit dem vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung besucht hat.
2 Über weitere Fälle entscheiden die Kantone.
3 Die Dispensation wird im Notenausweis vermerkt.
4. Abschnitt: Qualitätsentwicklung
Art. 13
1 Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.
2 Es zieht dabei die Verbundpartner ein und berücksichtigt die Sprachregionen.
3 Das SBFI kann dazu Experten beiziehen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht ab.
2 Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen, werden unter Vorbehalt von Absatz 4 nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht, sofern der Abschluss erfolgt:
- bei zweijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2027;
- bei dreijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2028;
- bei vierjährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2029.
3 AS 2006 3301; 2014 255, 557