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Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 5 Seiten
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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
«%ASFF_YYYY_ID» V des SBFI
Unterricht übertreten, aus der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
d. für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen wurden, ergibt sich die Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung aus der Note für die Schlussarbeit. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
Art. 7 Erfahrungsnote Allgemeinbildung
Die Erfahrungsnote Allgemeinbildung ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Semesterzeugnisnoten für den allgemeinbildenden Unterricht. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
Art. 8 Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht
Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel der Summe der gleich gewichteten Semesterzeugnisnoten beider Lernbereiche. Sie wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
Art. 9 Schlussarbeit
1 Die Schlussarbeit findet im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung statt.
2 Sie besteht aus der Erarbeitung eines Produkts während 25 bis 35 Arbeitsstunden und einer Präsentation mit vertiefendem Gespräch von 30 Minuten.
Art. 10 Bewertung der Schlussarbeit
1 Die Schlussarbeit wird auf der Grundlage der im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen bewertet.
2 Zur Bewertung der Schlussarbeit werden der Prozess der Erarbeitung, das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit berücksichtigt.
3 Das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt.
4 Die Note der Schlussarbeit wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.
Art. 11 Notenberechnung bei Wiederholung
Bei Wiederholung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung aus der Note für die Schlussarbeit.
Art. 12 Dispensationen
1 Von der Allgemeinbildung dispensiert wird, wer: