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Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 3 Seiten
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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen «%ASFF_YYYY_ID»
1. gemischt gesammelte, brennbare Abfälle aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte, energetisch verwertbare Anteile,
4. brennbare, vermischte Bauabfälle und deren behandelte, energetisch verwertbare Anteile,
5. separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten sowie pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen; davon ausgenommen sind Holzabfälle;
d. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden; ausgenommen ist die Ausfuhr von:
2. Kehrichtschlacke aus importierten, gemischt gesammelten, brennbaren Abfällen aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte, energetisch verwertbare Anteile, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,
2bisKehrichtschlacke aus importierten, brennbaren, vermischten Bauabfällen sowie deren behandelte, energetisch verwertbare Anteile, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,
4. unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial zur Ablagerung auf Deponien im grenznahen Ausland.
Art. 29 Abs. 1
1Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 5 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.
Art. 31 Abs. 1 Fussnote
1Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind unter Vorbehalt von Absatz 7 die internationalen Notifizierungsbögen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:
c. Anhang IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.2
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 36a Für das Basler Übereinkommen zuständige Behörde und
Anlaufstelle
Das BAFU ist die zuständige Behörde und Anlaufstelle nach Artikel 5 des Basler Übereinkommens.
2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABI. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174, ABI. L 433 vom 22.12.2020, S. 19.