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Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 7 Seiten

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Krisenorganisation der Bundesverwaltung. V «%ASFF_YYYY_ID»

f. Es koordiniert in Zusammenarbeit mit dem EPA den unterstützenden Personaleinsatz der in die Krisenorganisation der Bundesverwaltung eingebundenen Organisationseinheiten.

g. Es unterstützt in Zusammenarbeit mit der BK die Verwaltungseinheiten bei der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft ihrer Krisenstäbe.

h. Es sorgt für die Einsatzbereitschaft des Ressourcenmanagements des Bundes.

i. Es koordiniert die nationalen Vorsorgeplanungen.

2Die BK nimmt im Rahmen des permanenten Kernstabs folgende Aufgaben zur Vorbereitung auf Krisen wahr:

a. Sie unterstützt gemeinsam mit dem BABS Verwaltungseinheiten beim Aufbau ihrer Krisenorganisation und des Krisenmanagements.

b. Sie stellt unter Einbezug der Departemente, Kantone und Dritter eine Einschätzung von Entwicklungen, die zu einer Krise führen können, sicher.

c. Sie führt eine Übersicht über die Krisenstäbe der Bundesverwaltung.

d. Sie stellt zusammen mit dem BABS den Einbezug von Kantonen und Dritten in die Krisenorganisation des Bundes sicher.

e. Sie stellt die regelmässige Durchführung von Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch im Krisenmanagement sicher.

f. Sie koordiniert in Zusammenarbeit mit dem EPA, dem VBS und weiteren Stellen die Entwicklung der Aus- und Weiterbildung im Krisenmanagement.

g. Sie erstellt gemeinsam mit dem VBS die Gesamtplanung grosser Übungen.

h. Sie organisiert regelmässig Übungen im Krisenmanagement.

i. Sie sorgt für die Vorbereitung des Präsidialdepartements auf das Krisenmanagement.

j. Sie stellt zusammen mit dem BABS die strategische Steuerung und Weiterentwicklung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung sicher.

5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Verwaltungseinheiten mit der überdepartementalen Krisenorganisation

Art. 13 Vorbereitung auf Krisen

Die Verwaltungseinheiten melden der Geschäftsstelle des permanenten Kernstabs die Kontaktstellen für den Krisenfall.

Art. 14 Zusammenarbeit während Krisen

1Die Krisenstäbe der Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.

2Sie stimmen ihre Tätigkeit auf die Arbeit der Krisenorganisation der Bundesverwaltung ab.