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Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 7 Seiten
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Krisenorganisation der Bundesverwaltung. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Einsetzung der beiden Krisenstäbe
1Der Bundesrat setzt den PSK ein, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für Staat, Gesellschaft oder Wirtschaft droht, die mit den bestehenden Strukturen nicht bewältigt werden kann. Er bestimmt ein federführendes Departement.
2Das federführende Departement setzt den OPK ein.
Art. 4 Auflösung der beiden Krisenstäbe
1Das federführende Departement beantragt dem Bundesrat, den Einsatz des PSK zu beenden, wenn die Gefahr nach Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr besteht.
2Das federführende Departement stellt sicher, dass die Folgearbeiten an die zuständigen Stellen übergeben werden.
2. Abschnitt: Politisch-strategischer Krisenstab
Art. 5 Aufgaben
1Der PSK beurteilt die politisch-strategische Lage und erarbeitet Handlungsoptionen und Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrates.
2Er unterstützt das federführende Departement bei der Vorbereitung entsprechender Anträge an den Bundesrat.
3Er nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:
a. Er koordiniert das Krisenmanagement der Bundesverwaltung.
b. Er macht politisch-strategische Vorgaben für die operative Krisenbewältigung.
Art. 6 Zusammensetzung
1Der PSK besteht aus:
a. den Generalsekretären und Generalsekretärinnen der betroffenen Departemente;
b. den Vizekanzlern und Vizekanzlerinnen;
c. dem Direktor oder der Direktorin der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
d. dem Direktor oder der Direktorin des Bundesamtes für Justiz (BJ);
e. dem Staatsekretär oder der Staatssekretärin des Staatssekretariats für Wirtschaft.
2Das federführende Departement kann in beratender Funktion beiziehen:
a. den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin;
b. Vertretungen weiterer Bundesstellen;
c. Vertretungen der Kantone;