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Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 7 Seiten
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Krisenorganisation der Bundesverwaltung. V «%ASFF_YYYY_ID»
d. Vertretungen Dritter.
3Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des federführenden Departementes hat den Vorsitz des PSK.
3. Abschnitt: Operativer Krisenstab
Art. 7 Aufgaben
1Der OPK trägt die für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen relevanten Informationen zusammen und bereitet sie zuhanden des PSK auf, insbesondere auch zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten und den Erlass von Notrecht.
2Er koordiniert die Tätigkeit der im Einsatz stehenden Krisenstäbe und der weiteren betroffenen Stellen.
Art. 8 Zusammensetzung
1Der OPK besteht aus:
a. Vertretungen der betroffenen Verwaltungseinheiten und ihrer Krisenstäbe;
b. Vertretungen des BJ.
2Das federführende Departement kann in beratender Funktion beiziehen:
a. Vertretungen weiterer Bundesstellen;
b. Vertretungen der Kantone;
c. Vertretungen Dritter.
3Das federführende Departement bestimmt die Leitung des OPK.
4. Abschnitt: Permanenter Kernstab
Art. 9 Aufgaben
Der permanente Kernstab unterstützt die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung auf Krisen und bei der Bewältigung von Krisen.
Art. 10 Zusammensetzung
1Das BABS betreibt den permanenten Kernstab in Zusammenarbeit mit der BK.
2Es führt die Geschäftsstelle.
3Es kann im Krisenfall Mitarbeitende aus anderen Bundesstellen zur Mitarbeit beiziehen. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verwaltet die Personendaten für den unterstützenden Personaleinsatz zugunsten der Krisenorganisation der Bundesverwaltung.