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Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 7 Seiten

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Krisenorganisation der Bundesverwaltung. V «%ASFF_YYYY_ID»

3Alle Krisenstäbe verwenden nach Möglichkeit für den gemeinsamen Lageüberblick das Informationssystem Elektronische Lagedarstellung.

4Sie informieren die Kontaktstelle des permanenten Kernstabs, wenn:

a. sich in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Krise abzeichnet oder eine solche eingetreten ist;

b. sich der Bereitschaftsgrad ihrer Krisenorganisation ändert;

c. sich die aktuelle Lage wesentlich verändert;

d. sie Massnahmen planen oder treffen.

6. Abschnitt: Einbezug von Kantonen und Wissenschaft

Art. 15 Kantone

1Die Kantone können gegenüber der Geschäftsstelle des permanenten Kernstabs je eine Kontaktstelle für den Krisenfall bezeichnen.

2Sie können die Kontaktstelle des permanenten Kernstabs kontaktieren, wenn:

a. sich in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Krise abzeichnet oder eine solche eingetreten ist;

b. sich der Bereitschaftsgrad einer kantonalen Krisenorganisation ändert;

c. sich die aktuelle Lage wesentlich verändert;

d. sie Massnahmen planen oder treffen.

Art. 16 Wissenschaft

1Der Bundesrat setzt bei Bedarf ein wissenschaftliches Beratungsgremium ein. Die Einsetzung erfolgt durch Verfügung.

2Die Einsetzungsverfügung regelt namentlich:

a. die Ernennung der Mitglieder;

b. die Organisation;

c. die Angliederung an die Krisenorganisation der Bundesverwaltung;

d. die Leistungen und die Entschädigung;

e. die Kommunikation mit der Öffentlichkeit;

f. die Vertraulichkeit und den Informationsschutz.

3Die Einsetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums ist befristet.

4Die BK ist die Kontaktstelle des Bundes für die wissenschaftliche Beratung in Krisen. Sie trifft vorbereitende Massnahmen zum Einbezug der Wissenschaft.