Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung
(EU) 2024/1717 BB
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20055
Art. 7 Abs. 2
2Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Grenzkontrollen nach Absatz 1. Er bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten die grenzüberschreitenden Regionen nach Artikel 42b Schengener Grenzkodex.
Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
1Der Bundesrat ist zuständig für die Anordnung und die Verlängerung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.
2Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen ist das EJPD zuständig für die Anordnung und Verlängerung der sofort notwendigen Massnahmen zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.
3Der Bundesrat kann die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zudem anordnen oder verlängern, wenn der Rat der Europäischen Union:
a. bei Vorliegen einer schweren gesundheitlichen Notlage in mehreren Schengen-Staaten diese gemäss Artikel 28 des Schengener Grenzkodex6 dazu ermächtigt hat;
b. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gemäss Artikel 29 des Schengener Grenzkodex eine entsprechende Empfehlung erlassen hat.
4Das BAZG führt die Kontrollen nach den Absätzen 1–3 im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durch.
5 SR 142.20
6 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.