Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 6 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen «%ASFF_YYYY_ID» der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung
(EU) 2024/1717 BB
5Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.
Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengren-
zen der Schweiz
Die Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen aus.
Art. 64 Abs. 4 und 5 sowie 64a Abs. 3bis
Aufgehoben
Art. 64cbisWegweisung bei Kontrollen im grenznahen Raum
1Sieht ein Abkommen mit einem anderen Schengen-Staat über die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 23a des Schengener Grenzkodex7 dies vor, so können Ausländerinnen und Ausländer, die im grenznahen Raum aufgegriffen werden, in diesen Staat weggewiesen werden, wenn sie:
a. direkt aus diesem Staat in die Schweiz eingereist sind;
b. eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllen; und
c. kein Asylgesuch oder Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung stellen.
2Auf die Wegweisung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn eine formlose Wegweisung nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a möglich ist.
3Die Wegweisungsverfügung wird mittels Standardformular eröffnet.
4Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
5Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann die aufgegriffenen Ausländerinnen und Ausländer höchstens 24 Stunden festhalten. Kann die Wegweisung nicht innert dieser Frist vollzogen werden, ist eine ordentliche Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 zu erlassen.
Art. 64d Abs. 2 Bst. g
2Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
7 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1.