Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

- das zukünftige Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG)51.

4.4.1 Koordinationsbedarf mit der VIS-Vorlage

Bei der vorliegenden Vorlage besteht ein besonderer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die Revision des VIS52 (Verordnungen [EU] 2021/1134 und [EU] 2021/1133).

Die Vorlage zur Revision des VIS passt u.a. die Fussnote zum SGK in Artikel 7 Absatz 3 erster Satz AIG an. Mit der vorliegenden Vorlage wird Absatz 3 jedoch erneut angepasst. U.a. fällt diese Fussnote weg, da der SGK neu bereits im Absatz 2 von Artikel 7 zitiert wird.

Falls der Bundesbeschluss zur Revision des VIS gleichzeitig mit der vorliegenden Änderung des AIG in Kraft tritt, soll die Bestimmung in der vorliegenden Fassung (und nicht diejenige in der Fassung VIS) gelten.

4.4.2 Koordinationsbedarf mit der IOP-Vorlage

Bei der vorliegenden Vorlage besteht ein besonderer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen53 (Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/ 818).

Von der Koordination sind die Bestimmungen Artikel 9a und 92a VE-AIG der vorliegenden Vorlage betroffen.

Mit der IOP-Vorlage wurden ohne materielle Änderung die Inhalte des bisherigen Artikels 103 AIG in Artikel 9a AIG und des Artikels 104 AIG in Artikel 92a AIG überführt. Mit der vorliegenden Vorlage werden beide Bestimmungen formell angepasst und redaktionell an den SGK angeglichen («Grenzkontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 1 VE-AIG).

Falls der Bundesbeschluss zu IOP gleichzeitig mit der vorliegenden Änderung des AIG in Kraft tritt, soll die Bestimmung in der Fassung SGK (und nicht diejenige in der Fassung IOP) gelten.

51 BBl 2022 2725

52 BBl 2022 3213

53 BBl 2021 674