Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
sen die für die Grenzkontrolle auf Landeplätzen zuständigen Behörden nicht permanent anwesend sein, solange sichergestellt ist, dass sie bei Bedarf rechtzeitig vor Ort sind.
Neu sollen internationale Flughäfen und Landeplätze, die eine Schengener Aussengrenze darstellen, als «Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden» bezeichnet werden. Jene Landeplätze, die keine Schengener Aussengrenze darstellen, sollen künftig als «Schengen-Binnenflugplätze» bezeichnet werden.
Absatz 1
Neu wird der Begriff «Flugplatz, der eine Schengen-Aussengrenze bildet» eingeführt. Daraus resultieren keine materiellen Änderungen.
Art. 67 Abs. 4 erster Satz
Die Bestimmung muss angepasst werden, da neu die Abkürzung «NDB» verwendet wird.
Art. 92a Abs. 1
Diese Regelung befasst sich mit der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen und hat mit der IOP-Vorlage den Inhalt des bestehenden Artikels 104 AIG ohne materielle Änderungen übernommen. Entsprechend besteht ein Koordinationsbedarf mit der IOP-Vorlage (vgl. Ziff. 4.4.2).
Mit der vorliegenden Vorlage erfolgt lediglich in der deutschen und italienischen Fassung eine redaktionelle Angleichung an den SGK («Grenzkontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 1 VE-AIG). Daraus resultieren keine materiellen Änderungen.
Art. 95 Weitere Transportunternehmen
Mit der vorliegenden Vorlage erfolgt in der deutschen Sprachfassung eine Angleichung eines Begriffs («Landgrenzen» anstatt «Landesgrenzen») an den SGK. Daraus resultieren keine materiellen Änderungen. Zudem wird die Abkürzung «SDÜ» gestrichen.
Art. 102b Abs. 2
Es erfolgt eine redaktionelle Angleichung an den SGK («Flugplätze», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 65 Abs. 1 VE-AIG). Zudem wird der Begriff «für Personenkontrollen» gestrichen und durch «zu diesem Zweck» ergänzt, da bereits festgehalten wird, dass das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke im Rahmen der Identitätsüberprüfung einer Person zu erfolgen hat. Diese Änderung betrifft lediglich die deutsche Fassung des Gesetzestextes.