Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

Art. 103c Abs. 2 Bst. a

Mit dieser Änderung soll eine redaktionelle Angleichung an den SGK erfolgen («Grenzkontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 1 VE-AIG). In der französischen Fassung erfolgt zusätzlich eine weitere redaktionelle Anpassung: « frontières extérieures de Schengen » wir ersetzt durch « frontières extérieures Schengen ».

Art. 103g Automatisierte Grenzkontrolle an Flugplätzen, die eine Schengen-

Aussengrenze bilden

Sachüberschrift sowie Abs. 1

Mit dieser Anpassung soll eine redaktionelle Angleichung an den SGK in der Sachüberschrift und in den Absätzen 1 und 3 erfolgen («Grenzkontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 1 VE-AIG und «Flugplätze», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 65 Abs. 1 VE-AIG). Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.

Abs. 2 und 4

In den Absätzen 2 und 4 wird neu lediglich der jetzige Begriff «automatisierte Grenzkontrolle» in «automatisiertes Verfahren» geändert. Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.

Zudem wird in Absatz 2 die deutsche Sprachfassung an die französische und italienische Fassung angeglichen («ab dem 12. Altersjahr» wird durch «ab 12 Jahre» ersetzt).

Abs. 3

Absatz 3 entsprich dem geltenden Recht und wird nicht angepasst.

Art. 104a Abs. 3

Mit der vorliegenden Vorlage erfolgt eine redaktionelle Angleichung an den SGK («Grenzkontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 1 VE-AIG). Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.

Art. 109a Abs. 2 Bst. c

Ausser an den Schengen-Aussengrenzen an den Flughäfen finden auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz keine Grenzkontrollen, sondern lediglich Personenkontrollen statt (vgl. dazu auch Art. 103c Abs. 2 Bst. a AIG). Für die Online-Abfrage des C-VIS bei Personenkontrollen ausserhalb von Grenzkontrollen ist Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d einschlägig, weshalb der Begriff «und im Hoheitsgebiet» ersatzlos gestrichen werden kann.

Mit der vorliegenden Vorlage erfolgt zudem eine redaktionelle Angleichung an den SGK («Grenzkontrolle», vgl. dazu Kommentierung zu Art. 7 Abs. 1 VE-AIG). Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.