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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 3 Seiten
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Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands. «%ASFF_YYYY_ID» Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358
die “Verordnung [(EU) 2024/1358] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] und [Neuansiedlungsverordnung] und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates” [Eurodac-Verordnung]»4
Diese Verordnung wurde der Schweiz durch Schreiben Ref. Ares(2024)3583937 vom 17. Mai 2024 notifiziert. Diese Notifikation wurde mit Schreiben Ref. Ares(2024)4224464 vom 12. Juni 2024 berichtigt.
Gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Assoziierungsabkommens beziehungsweise Artikel 3 des Protokolls in Verbindung mit diesen Bestimmungen und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens beziehungsweise Artikel 3 des Protokolls in Verbindung mit dieser Bestimmung wird die Schweiz das Generalsekretariat der Europäischen Kommission unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.
Gemäss Artikel 4 Absatz 5 des Assoziierungsabkommens beziehungsweise Artikel 3 des Protokolls in Verbindung mit dieser Bestimmung begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2024, berichtigt durch die Notifikation vom 12. Juni 2024, und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt
4 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.05.2024.