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Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 3 Seiten

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Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom xy. xy 2024

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Berufsmilitär, Zeitmilitär und Instruktoren des Bundesamtes für

Bevölkerungsschutzes

1 Als Berufsmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:

a. die Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten nach Artikel 47 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG);

b. die Berufsoffiziers- und Berufsunteroffiziersanwärter und -kandidaten;

c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.

2 Als Zeitmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes gelten die Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten nach Artikel 47 Absatz 3 MG.

3 Als Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutzes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 des Gesetzes gelten:

a. der Leiter des Geschäftsbereich Zivilschutz und Ausbildung;

b. die Leiter der Ausbildungsfachbereiche und Ausbildungsgruppen;

c. die Bundesangestellten, die aufgrund ihrer Funktion Aufgaben eines Instruktors wahrnehmen;

1 SR 833.11

2 SR 510.10

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