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Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 3 Seiten
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Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom xy. xy 2024
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Berufsmilitär, Zeitmilitär und Instruktoren des Bundesamtes für
Bevölkerungsschutzes
1 Als Berufsmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
a. die Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten nach Artikel 47 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG);
b. die Berufsoffiziers- und Berufsunteroffiziersanwärter und -kandidaten;
c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
2 Als Zeitmilitär im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes gelten die Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten nach Artikel 47 Absatz 3 MG.
3 Als Instruktoren des Bundesamtes für Bevölkerungsschutzes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 des Gesetzes gelten:
a. der Leiter des Geschäftsbereich Zivilschutz und Ausbildung;
b. die Leiter der Ausbildungsfachbereiche und Ausbildungsgruppen;
c. die Bundesangestellten, die aufgrund ihrer Funktion Aufgaben eines Instruktors wahrnehmen;
1 SR 833.11
2 SR 510.10
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