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Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 14 Abs. 4 und 5

4 Begibt sich die versicherte Person aus medizinischen Gründen in ein Spital ohne Zusammenarbeits- und Tarifvertrag nach Artikel 13c Absatz 1, so übernimmt die Militärversicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in einem vergleichbaren Spital mit Zusammenarbeits- und Tarifvertrag erwachsen wären.

5 Medizinische Gründe nach Absatz 4 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderliche Leistung in keinem Vertragsspital angeboten wird.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz

1 Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einem Spital, in einer Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag, ohne Eintritts- und Austrittstag:

2 Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einem Spital, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi