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Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. die Instruktorenanwärter.
Art. 11 Abs. 1–3
1 Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen sowie über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2 Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3 Als Pflegeanstalten gelten Heime, die auf der kantonalen Pflegeheimliste im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführt sind.
Art. 12 Chiropraktoren, Hebammen, medizinische Hilfspersonen und
Laboratorien
Chiropraktoren, Hebammen, Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), Organisationen, die medizinische Hilfspersonen beschäftigen, und Laboratorien, die nach den Artikeln 44–54 der Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
1 Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 43 Absätze 2 und 3 des KVG5;
Art. 13a Kostenermittlung und Leistungserfassung
Die Verordnung vom 3. Juli 20026 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen.