Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

Per 1. Januar 2018 wurden Bestimmungen betreffend die Weiterentwicklung der Armee in Kraft gesetzt (s. Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, BBl 2014 6955). Dadurch haben das Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz MG; SR 510.10) und auch Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) Überarbeitungen erfahren. Seinerzeit wurden die entsprechenden Anpassungen in der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) nicht vorgenommen. Dabei handelt es sich um Änderungen von Begriffen und Verweisen, die nun in dieser MVV-Revision erfolgen.

Weiter muss die in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) per 1. Januar 2022 eingeführte Präzisierung der Regelung betreffend «Analogietaxe» auch in der MVV festgehalten und die Bestimmungen betreffend medizinischen Hilfspersonen, die nach der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen sind, den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

2. Beantragte Verordnungsänderungen

Durch die oben erwähnte Weiterentwicklung der Armee und die entsprechenden Änderungen in den betroffenen Gesetzen wurde insbesondere im MVG der Ausdruck «Instruktorenkorps» durch «Berufsmilitär» ersetzt (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 MVG) und neu findet sich im MVG der Begriff «Zeitmilitär» (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 MVG). Zuvor fand diese Kategorie lediglich auf Verordnungsebene Erwähnung, wo der Begriff «Zeitsoldat» zu eng gefasst war (Art. 2 Abs. 3 MVV). In der Verordnung wird nun in Artikel 2 Absatz 2 E-MVV auf die Definition des Zeitmilitärs im MG verwiesen.

Weiter stimmen einige Verweise in der MVV auf das MVG nach den oben genannten Änderungen des MG und des MVG nicht mehr. Bei der letzten MVG-Revision wurde auch Artikel 22 MVG erneuert. Artikel 11 MVV verweist in den Absätzen 1 und 2 noch immer auf Artikel 22 Absatz 3 MVG, anstatt auf neu Absatz 2. Dasselbe gilt für Artikel 13a MVV.

Die militärversicherten Patienten müssen sich grundsätzlich in einem Vertragsspital behandeln lassen. Lediglich aus medizinischen Gründen soll von diesem Grundsatz abgewichen werden können. Demnach müssen Artikel 14 Absätze 4 und 5 MVV entsprechend präzisiert werden. Eine Ausnahme von der Behandlung in einem Vertragsspital ist neu ausdrücklich nur in einer medizinischen Notfallsituation und beim Fehlen des medizinischen Versorgungsangebots zulässig. Diese Regelung erfolgt in Analogie zur Präzisierung der Regelung in der UVV betreffend «Analogietaxe», die per 1. Januar 2022 eingeführt wurde (Art. 15 Abs. 2 und 2bisUVV).

Die Bestimmung betreffend medizinische Hilfspersonen, die nach der KVV zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen sind, erfahren eine Aktualisierung. Bei der Neuregelung betreffend die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie in der KVV, wurde die entsprechende Anpassungen in der MVV nicht vorgenommen. Somit muss Artikel 12 MVV den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.