Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 6 Seiten

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3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1. Artikel 2 MVV

Am 1. Januar 2018 sind aufgrund der oben erwähnten Weiterentwicklung der Armee mehrere Änderungen in Kraft getreten. Insbesondere erfuhr Artikel 1a MVG eine Anpassung. In Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 MVG wurde der Ausdruck "Instruktorenkorps" durch "Berufsmilitär" ersetzt und in Folge erfahren die Sachüberschrift von Artikel 2 MVV und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MVV eine Änderung.

Weiter ist das Zeitmilitär nun im Gesetz aufgeführt, zuvor wurde diese Kategorie lediglich auf Verordnungsebene eingeführt, wo der Begriff "Zeitsoldat" zu eng gefasst war (Art. 2 Abs. 3 MVV). In der Verordnung wird nun in Artikel 2 Absatz 2 E-MVV auf das Zeitmilitär nach MG verwiesen.

Die Übernahme der Aufzählung in Artikel 2 Absatz 3 MVV ist nicht mehr aktuell. Die Organisation des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) zeigt, dass aufgrund einer Reorganisation des BABS die Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 MVV nicht mehr aktuell sind. Nach Rücksprache mit dem BABS wird Artikel 2 Absatz 2 E-MVV den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

3.2. Artikel 11 MVV

Aufgrund der Weiterentwicklung der Armee wurde auch Artikel 22 MVG erneuert. Artikel 11 MVV verweist in den Absätzen 1 und 2 noch immer auf Artikel 22 Absatz 3 MVG, anstatt neu auf Absatz 2. Dabei handelt es sich um eine formelle Änderung, die keine materiellen Auswirkungen aufweist.

Weiter wird in Absatz 2 das Wort «stationär» gestrichen, da es sich bei Kuranstalten um Institutionen handelt, die der Nachbehandlung oder Kur dienen. Dabei kommen die ambulanten Tarife und Regelungen zur Anwendung.

In Absatz 3 werden die Pflegeanstalten gemäss den aktuellen Gegebenheiten definiert.

3.3. Artikel 12 MVV

Artikel 12 MVV hat die Chiropraktoren, Hebammen, Laboratorien sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), die nach KVV zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, zum Gegenstand. Bei der Neuregelung betreffend die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie in der KVV wurden die entsprechenden Anpassungen in der MVV nicht vorgenommen. Konkret fehlt in der MVV der Verweis auf Artikel 50b und 50c KVV, welche die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie zum Gegenstand haben.

Obschon Artikel 12 MVV nicht auf Artikel 50b KVV (Neuropsychologie) verweist, besteht ein Tarifvertrag und die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen können somit Leistungen für die Militärversicherung (MV) erbringen und mit dieser abrechnen. Artikel 12 MVV soll nun den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.