Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 7 Seiten

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sung eine Kompetenzbeschneidung für die Militärversicherung dar. Die Stellung der Militärversicherung als spezialgesetzliche Versicherung dürfe nicht infrage gestellt werden und müsse, trotz Angleichungen an die Regelungen des KVG und des UVG, unbedingt gewahrt bleiben. Diese Eigenständigkeit habe sich bis anhin bestens bewährt und biete auch für die Versicherten viele Vorteile.

Grundsätzlich sei man mit der Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 14 MVV

– Anreize für Leistungserbringer keine Tarifvereinbarung mit der Militärversicherung abzuschliessen, zu eliminieren – einverstanden. Es sei auch im Interesse der Versicherten, dass der Anteil an Leistungserbringern mit Tarifvereinbarung mit der Militärversicherung möglichst hoch sei. Es dürfe aber nicht sein, dass die Leidtragenden von fehlenden Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Militärversicherung schlussendlich die Versicherten seien. Es müsse daher eine Regelung gefunden werden, die das Erreichen des Zieles – Tarifvereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Militärversicherung – ermögliche, ohne dass die Versicherten dafür das Risiko zu tragen haben. Die vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 14 seien deshalb abzulehnen. Entweder sei dieser Artikel umzuformulieren oder ansonsten in seiner ursprünglichen Form beizubehalten.

7 Bemerkungen von interessierten Kreisen

Die Suva Militärversicherung stimmt der vorgeschlagenen Verordnungsänderung mit Vorbehalt zu. Sie führt betreffend Artikel 12 MVV aus, dass einerseits eine Öffnung und somit eine Anpassung des Artikels an die Artikel 44a, 45a, 50b-52f und den Artikel 54 an das KVV begrüsst werde. Andererseits werde mit dem vorgeschlagenen Vorgehen eine Kompetenzbeschneidung bei der Militärversicherung befürchtet, was vermieden werden müsse. Die Eigenständigkeit der Versicherung habe sich bis heute sehr gut bewährt und dürfe in keiner Weise in Frage gestellt werden.