Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 7 Seiten

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3 Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden

Im Anhang findet sich ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Dachverbände sowie der eingeladenen Organisationen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben. Alle eingegangenen Stellungnahmen inklusive derjenigen von Privatpersonen sind öffentlich zugänglich.

4 Bemerkungen der Kantone

16 teilnehmende Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, FR, GL, NE, NW, SG, SH, SZ, TG, TI, VD,

VS) halten ausdrücklich fest, dass sie mit der Verordnungsänderung einverstanden sind. Die Kantone BL, GR, OW, SO, UR und ZG haben darauf verzichtet, eine Stellungnahme abzugeben. 3 Kantone (JU, LU und ZH) haben keine Stellungnahme zu dieser Verordnungsänderung eingereicht.

Der Kanton GE befürwortet die Verordnungsänderung, führt jedoch aus, dass der derzeit geltende Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) vorsehe, dass Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvertrag begeben, die Kosten so erstattet bekommen, wie wenn sie in einem vergleichbaren Spital mit Tarifvertrag behandelt worden wären. Notfälle seien jedoch vorbehalten.

Mit der geplanten Anpassung in Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Entwurfs werden Notfälle zu einer Voraussetzung, um in einem nicht vertragsgebundenen Krankenhaus eine Kostenübernahme in Höhe des Tarifs zu erhalten, der in einem Vertragsspital gelte.

Ein Vorbehalt für Notfälle, wie er in Artikel 17 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG; SR 833.1) vorgesehen sei und besage, dass die Übernahme zusätzlicher Kosten durch den Versicherten in Notfällen nicht die Regel sei, findet sich nicht mehr. Es bestehe also ein potenzieller Widerspruch zum Bundesgesetz.

5 Bemerkungen der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien

Die FDP und die SP sind mit der vorgeschlagenen Verordnungsanpassung einverstanden. Andere Parteien haben keine Stellungnahme abgegeben.

6 Bemerkungen der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft

Der Schweizerische Arbeitgeberverband verzichtet mangels direkter Betroffenheit darauf, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Schweizerische Offiziersgesellschaft und der Schweizerische Gewerkschaftsbund

stimmen der Verordnungsänderung zu.

Der Personalverband Swisspersona stimmt der vorgeschlagenen Verordnungsänderung mit Vorbehalt zu und bringt betreffend Artikel 12 MVV vor, dass einerseits eine Öffnung und somit eine Anpassung des Artikels an die Artikel 44a, 45a, 50b-52f und 54a KVV begrüsst werde. Anderseits werde eine Kompetenzbeschneidung bei der Militärversicherung befürchtet, was zu vermieden sei. Die Eigenständigkeit der Versicherung habe sich bis heute sehr gut bewährt und dürfe in keiner Weise in Frage gestellt werden.

Der Personalverband Transfair stimmt den vorgenommenen Anpassungen mit Vorbehalt zu, bringt aber betreffend des vorgeschlagenen Artikels 12 MVV Folgendes vor: Die Ausweitung der für die Militärversicherung zugelassenen Leistungserbringer stelle für die Versicherten eine Angebotsverbesserung dar. Dies werde ausdrücklich begrüsst. Gleichzeitig stelle die Anpas-