Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/48: Revision der Verordnung über die Militärversicherung · 7 Seiten
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1 Ausgangslage
Per 1. Januar 2018 sind Änderungen bezüglich der Weiterentwicklung der Armee in Kraft gesetzt worden (s. Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, BBl 2014 6955). Dadurch wurden insbesondere das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz MG; SR 510.10) und unter anderem auch Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) überarbeitet. Die entsprechenden Anpassungen von Begriffen und nicht mehr aktuellen Verweisen in der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11), die seinerzeit nicht vorgenommen wurden, erfolgen in dieser MVV-Revision.
Weiter muss die per 1. Januar 2022 eingeführte Präzisierung der Regelung in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) betreffend «Analogietaxe» auch in der MVV umgesetzt werden.
Zudem wird Artikel 12 MVV – der unter anderem auch die medizinischen Hilfspersonen zum Gegenstand hat, die nach der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen sind – den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
2 Beantragte Verordnungsänderung
Durch die oben erwähnte Änderung wurde im MVG der Ausdruck «Instruktorenkorps» durch «Berufsmilitär» ersetzt (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 MVG). Diese Terminologie muss auch in der MVV angepasst werden (Art 2 Abs. 1 E-MVV). Neu findet sich im MVG der Begriff «Zeitmilitär» (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 MVG). Gegenwärtig findet diese Kategorie lediglich auf Verordnungsebene Erwähnung, wo der Begriff «Zeitsoldat» jedoch zu eng gefasst ist (Art. 2 Abs. 3 MVV). In der Verordnung verweist Artikel 2 Absatz 2 E-MVV auf die Definition des Zeitmilitärs im MG.
Weiter stimmen einige Verweise in der MVV auf das MVG nach der Weitereinwicklung der Armee nicht mehr. Unter anderem wurde Artikel 22 MVG erneuert. Artikel 11 MVV verweist in den Absätzen 1 und 2 noch immer auf Artikel 22 Absatz 3 MVG, anstatt auf neu Absatz 2. Dasselbe gilt für Artikel 13a MVV.
Die militärversicherten Patientinnen und Patienten müssen sich grundsätzlich – analog der Regelung in der UVV – in einem Vertragsspital behandeln lassen. Lediglich aus medizinischen Gründen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Demnach müssen Artikel 14 Absätze 4 und 5 MVV entsprechend präzisiert werden. Eine Ausnahme von der Behandlung in einem Vertragsspital ist demnach ausdrücklich nur in einer medizinischen Notfallsituation und beim Fehlen des medizinischen Versorgungsangebots zulässig. Diese Regelung erfolgt in Analogie zur Präzisierung der Regelung in der UVV betreffend «Analogietaxe», die per 1. Januar 2022 vorgenommen wurde (Art. 15 Abs. 2 und 2bisUVV).
Die Bestimmung betreffend medizinische Hilfspersonen, die nach der KVV zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen sind, erfahren eine Aktualisierung. Bei der Neuregelung betreffend die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie in der KVV, wurde die entsprechende Anpassungen in der MVV nicht vorgenommen. Konkret fehlt der Verweis auf Artikel 50b und 50c KVV, welche die Neuropsychologie und die psychologische Psychotherapie zum Gegenstand haben.
Obschon Artikel 12 MVV nicht auf Artikel 50b KVV (Neuropsychologie) verweist, besteht ein Tarifvertrag und die Neuropsychologinnen und Neuropsychologen können somit Leistungen für die MV erbringen und mit dieser abrechnen. Artikel 12 MVV soll nun den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.