Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/52: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Sachen Grossereignisse · 5 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit der letzten umfassenden Revision des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG), die per 1. Januar 2017 in Kraft trat, wurde das Anliegen der privaten Versicherungsgesellschaften unterstützt, das Risiko ab einer Ereignislimite für Grossereignisse (Katastrophen) zusammenzulegen und damit gemeinsam zu finanzieren anstatt teure Rückversicherungsdeckungen abschliessen zu müssen, die letztendlich zu höheren Prämienbelastungen führen.

Ein Grossereignis liegt dann vor, wenn die Unfallversicherer (ohne Suva) voraussichtlich mehr Leistungen erbringen müssen als das Total der Nettoprämien ausmacht, das sie zusammen im Jahr vor dem Schadenereignis für die obligatorische Versicherung eingenommen haben (Art. 78 Abs. 1 UVG). Ab dieser Ereignislimite haftet ein Ausgleichsfonds (Art. 90 Abs. 4 UVG). Dieser wird bei der Ersatzkasse UVG (Ersatzkasse) ad hoc eingerichtet und ab dem Folgejahr des Grossereignisses von allen Unfallversicherern (ohne Suva) über Prämienzuschläge finanziert, so dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können (Art. 90 Abs. 4 UVG). Einzelheiten zu den Aufgaben der Ersatzkasse im Zusammenhang mit Grossereignissen wurden in Artikel 95a der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV) festgehalten.

Artikel 95a Absatz 5 UVV schreibt die Erstellung eines Reglements der Ersatzkasse für diesen Ausgleichsfonds vor, in welchem insbesondere die Regelung der Organisation des Ausgleichsfonds sowie die Einzelheiten der Durchführung der Finanzierung geregelt sind. Da es sich wiederum um ein Reglement der Ersatzkasse handelt, bedarf es gemäss Artikel 72 Absatz 1 UVG der Genehmigung des Bundesrats.

In seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 hat der Bundesrat das ihm vorgelegte Reglement Grossereignis der Ersatzkasse mit Ausnahme seines Artikels 26 genehmigt.

Grund für die Nichtgenehmigung des genannten Artikels ist, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) die formelle Notwendigkeit einer Verordnungspräzisierung in Artikel 95a Absatz 4 UVV erkannt hat.

Artikel 26 des Reglements soll nun vom Bundesrat gleichzeitig mit der vom BJ gewünschten Präzisierung von Artikel 95a UVV, auf welche im nachfolgenden Abschnitt näher eingegangen wird, verabschiedet werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Das BAG hat das BJ gebeten, die aus seiner Sicht notwendigen Anpassungen in Artikel 95a UVV zu entwerfen. Die Anpassungen werden aus redaktionellen Gründen in einen neuen Absatz 4biseingefügt und beinhalten insbesondere Angaben dazu, auf welcher

1 SR 832.20.

2 SR 832.202.