Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/52: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Sachen Grossereignisse · 5 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel 95a Absatz 1 UVV
Artikel 95a Absatz 1 UVV wird um die Information erweitert, dass (auch) bei der Ermittlung des regulären Zuschlags die zu erwartenden Regressansprüche berücksichtigt werden. Diese Ergänzung dient rein der Rechtssicherheit.
Artikel 95a Absatz 4bisUVV (neu)
Artikel 95a Absatz 4bisUVV wird neu eingefügt, um die Regelung von Artikel 95a Absatz 4 UVV bezüglich der abschliessenden Abgeltung der Forderungen der Versicherer mit den notwendigen Ergänzungen zu erweitern. Die Ergänzungen halten bezüglich der Ermittlung der finalen Prämienzuschläge fest, dass damit alle verbleibenden Kosten, die durch die Katastrophe verursacht wurden, voraussichtlich gedeckt werden können. Die Abgeltung der Forderungen der Versicherer erfasst nicht nur die zu erwartenden verbleibenden Kosten der Unfallschäden, sondern auch die verbleibenden Kosten für die Schadenbearbeitung (vgl. auch Art. 95a Abs. 2 UVV).
Zudem wird präzisiert, dass diese Schätzung auf Basis der Meldungen der Versicherer sowie auf Basis der Statistiken über alle Schadensfälle des betroffenen Versicherungszweiges erfolgt und dass die zu erwartenden Regressansprüche berücksichtigt werden.
Im bisher nicht genehmigten Artikel 26 des Reglements Grossereignis werden die Details bezüglich der Ermittlung des finalen Prämienzuschlags bereits festgehalten. Insbesondere werden dort die Grundlagen erwähnt, die der Ermittlung zu Grunde liegen (Schätzung der verbleibenden Kosten aufgrund der Meldungen der Versicherer und der Statistiken).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die geplante Verordnungsanpassung sowie die Genehmigung des Artikels 26 des Reglements Grossereignis durch den Bundesrat haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die geplante Verordnungsanpassung sowie die Genehmigung des Artikels 26 des Reglements Grossereignis durch den Bundesrat haben keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.