Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/52: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Sachen Grossereignisse · 5 Seiten
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Grundlage die finalen Zuschläge bei Schliessung des Fonds ermittelt werden und welchem Zweck sie dienen. In seiner angepassten Form ist Artikel 95a UVV im Einklang mit dem bisher nicht genehmigten Artikel 26 des Reglement Grossereignis sowie den bereits genehmigten Artikeln des Reglement Grossereignis. Vor diesem Hintergrund besteht die gewählte Lösung aus einer vollständigen Umsetzung der Anpassungsvorschläge des BJ in Bezug auf Artikel 95a UVV.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20203 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20204 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
Die Einführung dieser neuen Verordnungsbestimmung ist dennoch angezeigt, da ohne sie die Details zur Ermittlung des letzten Prämienzuschlags bei Schliessung des Fonds nicht geklärt sind.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das UVG und seine Verordnung sind eine Schweizerische Besonderheit. Nach europäischem Recht ist keine obligatorische Unfallversicherung vorgesehen. Insofern erübrigt sich der Rechtsvergleich. Mangels der Existenz einer obligatorischen Unfallversicherung in der EU besteht auch kein Bedarf an einem vergleichbaren Ausgleichspool, der über Prämienzuschläge finanziert wird. Eine dennoch durchgeführte Websuche nach der Existenz eines vergleichbaren Konstrukts in der EU ergab keine relevanten Ergebnisse.
3 Grundzüge der Vorlage
Mit vorliegenden Änderungen sollen die notwendigen Ergänzungen in Artikel 95a aufgenommen werden. Mit der Verabschiedung soll gleichzeitig auch der bisher ausgenommene Artikel 26 des Reglement Grossereignis der Ersatzkasse genehmigt werden. Darüber hinaus soll der Wortlaut von Artikel 95a Absatz 1 UVV dahingehend präzisiert und an den neuen Artikel 95a Absatz 4bisangeglichen werden, dass auch bei der Ermittlung des „regulären“ Zuschlags die zu erwartenden Regressansprüche berücksichtigt werden.
3 BBl 2020 1777
4 BBl 2020 8385