Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/52: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Sachen Grossereignisse · 12 Seiten
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1 Ausgangslage
Mit der letzten umfassenden Revision des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG), die per 1. Januar 2017 in Kraft trat, wurde ein Anliegen der privaten Versicherungsgesellschaften umgesetzt. Diese wollten das Risiko ab einer Ereignislimite für Grossereignisse (Katastrophen) zusammenlegen und gemeinsam finanzieren, anstatt einzeln teure Rückversicherungsdeckungen abschliessen zu müssen, die letztendlich zu höheren Prämienbelastungen führen würden.
Ein Grossereignis liegt vor, wenn die Unfallversicherer (ohne Suva) voraussichtlich mehr Leistungen erbringen müssen, als sie zusammen an Nettoprämien für die obligatorische Versicherung im Jahr vor dem Schadenereignis eingenommen haben (Art. 78 Abs. 1 UVG). Ab dieser Ereignislimite haftet ein Ausgleichsfonds (Art. 90 Abs. 4 UVG). Dieser wird bei der Ersatzkasse UVG (Ersatzkasse) ad hoc eingerichtet und ab dem Folgejahr des Grossereignisses von allen Unfallversicherern (ohne Suva) über Prämienzuschläge finanziert, so dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können (Art. 90 Abs. 4 UVG). Einzelheiten zu den Aufgaben der Ersatzkasse im Zusammenhang mit Grossereignissen wurden in Artikel 95a der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV) festgehalten.
Artikel 95a Absatz 5 UVV schreibt die Erstellung eines Reglements der Ersatzkasse für diesen Ausgleichsfonds vor, in welchem insbesondere die Regelung der Organisation des Ausgleichsfonds sowie die Einzelheiten der Durchführung der Finanzierung geregelt sind. Da es sich wiederum um ein Reglement der Ersatzkasse handelt, bedarf es gemäss Artikel 72 Absatz 1 UVG der Genehmigung des Bundesrats.
In seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 hat der Bundesrat das ihm vorgelegte Reglement Grossereignis der Ersatzkasse mit Ausnahme des Artikels 26 genehmigt. Grund für die Nichtgenehmigung des genannten Artikels ist, dass das Bundesamt für Justiz (BJ) die formelle Notwendigkeit einer Verordnungspräzisierung in Artikel 95a Absatz 4 UVV erkannt hat. Artikel 26 des Reglements soll nun vom Bundesrat gleichzeitig mit der vom BJ gewünschten Präzisierung von Artikel 95a UVV verabschiedet werden.
2 Vernehmlassungsverfahren und Auswertungsgrundsätze
2.1 Eröffnung
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 30. Oktober 2024 eröffnet und dauerte bis am 18. Februar 2025. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft, die Unfallversicherer gemäss Liste des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; Stand 01.01.24), der Schweizerische Versicherungsverband ASA/SVV und die Interessensgemeinschaft IG Übrige Versicherer.
1 SR 832.20
2 SR 832.202 3/12