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Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 3 Seiten

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Tierschutzgesetz

(TSchG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2–4

2Verboten sind:

a. die Ein- und Durchfuhr von tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten sowie der Handel mit solchen Pelzen und Pelzprodukten;

b. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und von daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten.

3Pelze und Pelzprodukte gelten als tierquälerisch hergestellt, wenn das Wohlergehen der für die Herstellung verwendeten Tiere stark beeinträchtigt wurde.

4Der Bundesrat sieht für nichtkommerzielle Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Ein- und Durchfuhr von tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten vor.

Art. 14a und 14b einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 14a Pelze und Pelzprodukte: Nachweispflicht

1Wer Pelze und Pelzprodukte ein- oder durchführt, muss den Nachweis erbringen, dass sie:

a. nicht tierquälerisch hergestellt wurden; oder

b. unter eine Ausnahme vom Ein- oder Durchfuhrverbot fallen.

1BBl ...

2SR 455

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