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Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 3 Seiten

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Tierschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Wer mit Pelzen und Pelzprodukten handelt, muss den Nachweis erbringen, dass sie nicht tierquälerisch hergestellt wurden.

3Wer Pelze und Pelzprodukte an eine Drittperson weitergibt, muss dieser die Belege abgeben, mit denen der Nachweis möglich ist.

Art. 14b Pelze und Pelzprodukte: Nachweis der nicht tierquälerischen

Herstellung

1Der Nachweis, dass Pelze oder Pelzprodukte nicht tierquälerisch hergestellt wurden, ist erbracht, wenn sie:

a. aus einem Land stammen, das die tierquälerische Herstellung von Pelzen und Pelzprodukten verbietet; oder

b. nach anerkannten Produktionsrichtlinien hergestellt wurden, die eine tierquälerische Herstellung verbieten, und die Einhaltung dieser Richtlinien durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle kontrolliert wird.

2Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erlässt eine Liste der Länder nach Absatz 1 Buchstabe a.

3Der Bundesrat regelt:

a. das Verfahren für die Aufnahme eines Landes in die Liste sowie die Häufigkeit der Überprüfung der Liste;

b. die Anerkennung der Produktionsrichtlinien durch das BLV und die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen;

c. die Gebühren für die Tätigkeiten des BLV nach Buchstabe b.

Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz

1Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV folgende Angaben:

Art. 24 Abs. 1bis–1quinquies

1bisBesteht der Verdacht, dass Pelze oder Pelzprodukte widerrechtlich ein- oder durchgeführt werden sollen oder wurden oder mit ihnen widerrechtlich gehandelt wurde, so beschlagnahmt die zuständige Behörde diese Pelze und Pelzprodukte.

1terKann für die beschlagnahmten Pelze oder Pelzprodukte der Nachweis nach Artikel 14a Absatz 1 oder 2 nicht erbracht werden, so zieht die zuständige Behörde diese Pelze und Pelzprodukte ein.

1quaterOhne vorgängige Beschlagnahme eingezogen werden Katzen- und Hundefelle:

a. die ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen oder wurden; oder

b. mit denen gehandelt wurde.

1quinquiesEingezogene Pelze und Pelzprodukte sowie Katzen- und Hundefelle werden entsorgt oder bei besonderem Bedarf aufbewahrt.