Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/56: Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte (Pelz-Initiative)» · 6 Seiten

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aux lapins, ATRA, coa, FFA, FFW, Igelzentrum, JagdSchweiz, LSCV, NetAP, SBV, SUST, STS, Suisseporcs, TIR, VGS, Vier Pf oten und ZTS.

3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Art. 14 Abs. 2–4

JagdSchweiz, SwissFur und SBV fordern, die Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Pelze (inkl. Häute und Felle) ausländischer Herkunft zu beschränken. Pelze etc. aus inländischer landwirtschaftlicher Produktion oder inländischer Jagd seien explizit auszunehmen.

Art. 14a Pelze und Pelzprodukte: Nachweispflicht

Der Kanton GR fordert die Streichung des Artikels, da seiner Ansicht nach die Nachweispflicht an anderer Stelle im Gesetz geregelt werden sollte. JagdSchweiz, Swiss Fur und SBV f ordern, die Anwendbarkeit der Bestimmung auf Pelze (inkl. Häute und Felle) ausländischer Herkunf t zu beschränken. Pelze etc. aus inländischer landwirtschaftlicher Produktion oder inländischer Jagd seien explizit auszunehmen.

Art. 14b Pelze und Pelzprodukte: Nachweis der nicht tierquälerischen Herstellung

Die Kantone GR und NE sowie AAE, AKUT, Alliance Animale Suisse, ANIMAE, Animal Rights Switzerland, Animal Trust, Association Co&xister, Association La colline aux lapins, ATRA, coa, FFW, Igelzentrum, LSCV, NetAP, TIR, VGS, Vier Pfoten, SUST und ZTS erachten die Formulierung «aus einem Land stammen» als problematisch. Sie f ordern eine klarere nahtlose Rückverfolgbarkeit der Pelze und Pelzprodukte und verweisen auf TRACES als dafür zur Verf ügung stehende Möglichkeit. Zudem sind sie der Meinung, dass die über 150 Tierarten, von denen Pelze gewonnen werden, in genauere Kategorien (HS Codes) unterteilt werden sowie auf Artniveau und mit wissenschaftlichem Namen und die Zuchtf ormen ausgewiesen werden müssten. Damit könne verifiziert werden, dass keine tierquälerischen Produkte importiert würden. Weiter sehen sie die Möglichkeit von Schlupflöchern bei der Länderliste, weil kein Überwachungsprogramm analog zur landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (SR 916.51) gef ordert wird.

JagdSchweiz, SBV und SwissFur fordern, die Anwendbarkeit der Bestimmung auf Pelze (inkl. Häute und Felle) ausländischer Herkunft zu beschränken. Pelze etc. aus inländischer landwirtschaftlicher Produktion oder inländischer Jagd seien explizit auszunehmen.

Art. 20a Einleitungssatz

Zu dieser redaktionellen Änderung gingen keine Stellungnahmen ein.

Art. 24 Abs. 1bis–1quinquies

Die Kantone AI, AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SG, VS und ZH sowie JagdSchweiz, SBV und VSKT f ordern, die Bestimmung um Produkte, die aus Hunde- und Katzenfellen hergestellt wurden, zu ergänzen.

Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 2

Sämtliche Stellung nehmende Kantone, mit Ausnahme von BS, und die VSKT lehnen die Bestimmung ab. Aus ihrer Sicht ist die Übertragung des Vollzugs des Handelsverbots auf die Kantone nicht sinnvoll. Sie würden den Vollzug durch das Bundesamt f ür Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vorziehen.