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Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 4 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und «%ASFF_YYYY_ID» Starkstromanlagen
Art. 15bbis
1Der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann am bestehenden Standort genehmigt werden, sofern nur teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen notwendig sind, um die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm einzuhalten und die elektrische Sicherheit zu gewährleisten. Das gilt auch, wenn beim Ersatz der Leitung die Nennspannung erhöht wird.
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 15d Abs. 2 und 5
2Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG4.
5Für neue Anlagen des Übertragungsnetzes gilt, dass das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Dieser grundsätzliche Vorrang gilt nicht in:
a. Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung;
b. Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG; und
c. Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19865.
Art. 16d Abs. 1 erster Satz
1Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von einem Monat dazu Stellung zu nehmen. …
Art 16g Abs. 1
1Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 ist nicht anwendbar.
Art. 16j
Wird die Plangenehmigung für eine Anlage des Übertragungsnetzes oder für eine Leitung, die eine Anlage von nationalem Interesse erschliessen soll, angefochten, so entscheiden die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
4SR 451